Waffengesetz
- TheodorvomTal
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Waffengesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich betreibe, wie viele tausende in diesem Land, als Hobby das Mittelalter.
Auf Märkten, in Lagern etc. tragen wir dann so genannte Schaukampfschwerter die "echten" Schwertern nachempfunden sind.
Unsere Schwerter sind allerdings stumpf ( Schneidenbreite 3 - 5 mm) und nicht spitz, sondern abgerundet.
In der letzten Zeit kam es immer wieder zu verschiedenen Aussagen, dass die "Schaukampfschwerter" nun auch unter das Waffengesetz fallen und diese angemeldet werden müssen, bzw. nicht mehr auf Mittelaltermärkten getragen werden dürfen. Im Internet findet man unterschiedliche Interpretationen des Waffengesetztes, gerade in Bezug auf die Schaukampfschwerter (Theaterwaffen).
Sind Sie bitte so nett und geben mir eine genaue Auskunft, wie dieses Gesetz in unserem Mittelalterhobby gehandhabt wird.
Vielen Dank im voraus.
Torsten Prinz
Sehr geehrter Herr Prinz,
vielen Dank für Ihre Mitteilung an das Bundesministerium des Innern (BMI) vom 22. April 2008. Wir sind bemüht, alle Schreiben und Anfragen möglichst zeitnah zu beantworten. Dies ist aufgrund des großen Aufgabenspektrums des BMI sowie der Vielzahl der täglich eingehenden Anfragen leider nicht immer möglich. Ich bitte um Verständnis. Zu Ihren Fragen teile ich Folgendes mit:
Grundsätzlich gilt, dass nach der am 1. April 2008 in Kraft getretenen Neufassung des Waffengesetzes (WaffG) u.a. das zugriffsbereite Führen bestimmter Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm sowie von Hieb- und Stoßwaffen in der Öffentlichkeit untersagt ist.
Dieses Verbot gilt nicht in Einzelfällen, in denen ein berechtigtes Interesse für das Führen derartige Messer (z.B. Brauchtumspflege) geltend gemacht werden kann und die Waffe ihrer Bauart nach nicht generell verboten ist. Der Begriff "berechtigtes Interesse" wird in § 42 a Absatz 3 des WaffG näher konkretisiert. Demnach wäre waffenrechtlich wohl auch weiterhin grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass Sie bei den genannten Veranstaltungen z.B. Schaukampfschwerter tragen bzw. vorführen. Dies schließt im Regelfall auch den Hin- und Rückweg in historischer Bekleidung bzw. Ausstattung ein. Im übrigen sind solche Hieb- und Stoßwaffen, nicht verbotene Springmesser und feststehende Messer in der Öffentlichkeit jedoch in geschlossenen Behältern, Taschen etc. mitzuführen, die keinen unmittelbaren Zugriff darauf ermöglichen.
Im Ergebnis werden also rechtstreue Bürger bei der Ausübung ihres Berufes oder ihrer anerkannten Freizeitbeschäftigung durch die aktuelle Rechtsänderung nicht eingeschränkt. Der sozialadäquate Waffengebrauch soll durch die neuen Regelungen (Verbot von Anscheinswaffen, Führensverbot bestimmter Messer etc.) nicht verhindert werden.
. . .
. .
.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen ein wenig geholfen zu haben, wünsche weiterhin viel Freude bei der Ausübung Ihres "Mittelalter-Hobbys" und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Fischer
Bundesministerium des Innern
Referat O 3 - Buergerservice
ich betreibe, wie viele tausende in diesem Land, als Hobby das Mittelalter.
Auf Märkten, in Lagern etc. tragen wir dann so genannte Schaukampfschwerter die "echten" Schwertern nachempfunden sind.
Unsere Schwerter sind allerdings stumpf ( Schneidenbreite 3 - 5 mm) und nicht spitz, sondern abgerundet.
In der letzten Zeit kam es immer wieder zu verschiedenen Aussagen, dass die "Schaukampfschwerter" nun auch unter das Waffengesetz fallen und diese angemeldet werden müssen, bzw. nicht mehr auf Mittelaltermärkten getragen werden dürfen. Im Internet findet man unterschiedliche Interpretationen des Waffengesetztes, gerade in Bezug auf die Schaukampfschwerter (Theaterwaffen).
Sind Sie bitte so nett und geben mir eine genaue Auskunft, wie dieses Gesetz in unserem Mittelalterhobby gehandhabt wird.
Vielen Dank im voraus.
Torsten Prinz
Sehr geehrter Herr Prinz,
vielen Dank für Ihre Mitteilung an das Bundesministerium des Innern (BMI) vom 22. April 2008. Wir sind bemüht, alle Schreiben und Anfragen möglichst zeitnah zu beantworten. Dies ist aufgrund des großen Aufgabenspektrums des BMI sowie der Vielzahl der täglich eingehenden Anfragen leider nicht immer möglich. Ich bitte um Verständnis. Zu Ihren Fragen teile ich Folgendes mit:
Grundsätzlich gilt, dass nach der am 1. April 2008 in Kraft getretenen Neufassung des Waffengesetzes (WaffG) u.a. das zugriffsbereite Führen bestimmter Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm sowie von Hieb- und Stoßwaffen in der Öffentlichkeit untersagt ist.
Dieses Verbot gilt nicht in Einzelfällen, in denen ein berechtigtes Interesse für das Führen derartige Messer (z.B. Brauchtumspflege) geltend gemacht werden kann und die Waffe ihrer Bauart nach nicht generell verboten ist. Der Begriff "berechtigtes Interesse" wird in § 42 a Absatz 3 des WaffG näher konkretisiert. Demnach wäre waffenrechtlich wohl auch weiterhin grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass Sie bei den genannten Veranstaltungen z.B. Schaukampfschwerter tragen bzw. vorführen. Dies schließt im Regelfall auch den Hin- und Rückweg in historischer Bekleidung bzw. Ausstattung ein. Im übrigen sind solche Hieb- und Stoßwaffen, nicht verbotene Springmesser und feststehende Messer in der Öffentlichkeit jedoch in geschlossenen Behältern, Taschen etc. mitzuführen, die keinen unmittelbaren Zugriff darauf ermöglichen.
Im Ergebnis werden also rechtstreue Bürger bei der Ausübung ihres Berufes oder ihrer anerkannten Freizeitbeschäftigung durch die aktuelle Rechtsänderung nicht eingeschränkt. Der sozialadäquate Waffengebrauch soll durch die neuen Regelungen (Verbot von Anscheinswaffen, Führensverbot bestimmter Messer etc.) nicht verhindert werden.
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Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen ein wenig geholfen zu haben, wünsche weiterhin viel Freude bei der Ausübung Ihres "Mittelalter-Hobbys" und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Fischer
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acta.non verba.
- Tanzmeister Denesius
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Was Mittelalterveranstaltungen angeht hat der Veranstalter Hausrecht und es handelt sich um eine Privatveranstaltung.
Des weiteren gilt das verschärfte Waffengesetzt bezüglich Repliken nur für neuzeitliche Feuerwaffen.
Du wirst also dein Showkampfschwert weiterhin bei dir tragen dürfen, ohne Angst haben zu müssen, niedergeprügelt zu werden
Des weiteren gilt das verschärfte Waffengesetzt bezüglich Repliken nur für neuzeitliche Feuerwaffen.
Du wirst also dein Showkampfschwert weiterhin bei dir tragen dürfen, ohne Angst haben zu müssen, niedergeprügelt zu werden
Wir haben einen Namen - Wir sind Legion
Pest auf, Tod für, Heil Trigardon
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- TheodorvomTal
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- TheodorvomTal
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- Sir Julian
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Die Frage, die bei mir noch offen bleibt: Darf ich nun meine Schaukampfwaffe als Minderjähriger und später auch als Volljähriger auf den Weg zu Veranstaltungen tragen? Um z.B. zum HQ zu kommen, muss ich mit dem Bus fahren... Dumm nur, wenn der Busfahrer mich nicht mitfahren lässt... Dürfte er das oder bin ich im Recht, mit dieser "Waffe" zu fahren?
ergebenst,
Sir Julian
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das leben ist ein spiel - verspiel dich nicht
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- Joakim von Scherberich
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Re: Waffengesetz
Ich denke hierdurch sollte auch der Weg zum HQ gedeckt werden. Ob Dir das aber etwas nützt, wenn der Busfahrer Njente sagt, denke ich nicht.TheodorvomTal hat geschrieben: Dies schließt im Regelfall auch den Hin- und Rückweg in historischer Bekleidung bzw. Ausstattung ein.
Verwechsel meinen Charakter nicht mit meinem Verhalten...! Mein Charakter, bin ich...! Mein Verhalten hängt von Dir ab...!!!
- Rodebert Freih. zu Raeren
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Da die meisten dieser Waffen erst ab 18 frei käuflich sind, kann dir da unser Fachman für solche Fragen "Alfheri vom Haarbach" sicher genaueres zu sagen. Er fährt in seiner "Freizeit" auch ein solches, schönes Auto mit Lampen auf dem Dach
Wie sich das im Bus verhält... keine Ahnung
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Gehabt Euch wohl
Ralf
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- Lubu von Buchenwalde
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rein rechtlic gesehen ist es so, das unsere Schwerter zum Theaterrequisit gehören. Allerdings würde ich auch nicht mit offenem Schwert in einen Bus einsteigen. Pack es in eine Decke ein (Fliesdecke, kostet 3 Euro) sodass es unkenntlich ist, dann solltest du keine Probleme mit dem Busfahrer bekommen
MfG LuBu von Buchenwalde
Meine Freundin meint ich wäre neugierig ... zumindestens steht das in ihrem Tagebuch
Klopf Klop - Wer da? - Ein Zelt aus Hebscheid. - Und was mach ich damit? - Aufbauen und Trocknen
Der Regen hat nichts mit dem Wetter zu tun!
Ritter der Veytaler Ritterschaft
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- Rodebert Freih. zu Raeren
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- Rodebert Freih. zu Raeren
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Für unser Hobby muss man nicht einmal einem Verein angehören da diese Waffen eh nicht unter die "Beschränkungen" fallen. Ich bezweifle auch sehr das sich der Schütze (es sei denn zum Marsch beim Schützenfest) sein Gewehr (immerhin eine scharfe Waffe) einfach über die Schulter hängen darf und in den Bus steigt zumal die meisten eh nur eine WBK besitzen und keinen Waffenschein der zum tragen berechtigt.
Gehabt Euch wohl
Ralf
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- Harper von Helpenstein
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- Alfheri vom Haarbach
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So, jetzt bin ich auch da und kann meinen Senf dazugeben!
Also, unsere Schaukampfschwerter fallen nicht unters Waffengesetz, da ihnen die Waffeneigenschaft fehlt (kurz und knapp gesagt, sie haben 2-3 mm Schlagkante und sind nicht spitz ).
Daher dürfen sie (rein rechtlich und theoretisch) auch in der Öffentlichkeit geführt werden. Dass dies jedoch zu einigen Komplikationen (Busfahrer etc.) führen kann, brauche ich, glaube ich nicht besonders zu erwähnen...
Anders sieht es u.U. mit Gebrauchsmessern aus, deren Klinge länger als 12 cm ist, denn das Führen eines solchen Messers in der Öffentlichkeit stellt inzwischen ein Ordnungswidrigkeit dar, das Messer wäre einzuziehen und die Rechnung kann theoretisch um die 1.000 Euronen betragen. Doch hier greift auch u.a. die von Harper erwähnte Brauchtumspflege. Also: auf dem Weg zum Lager verdeckt transportieren, auf dem Gelände im Regelfall kein Problem...
Hoffe, ich konnte mit diesen zugegebenermaßen recht knappen Ausführungen etwas weiterhelfen. Wer Lust auf mehr rechtlichen Hintergrund hat (es soll ja solche Masochisten geben), der schicke mir doch ne PN.
Also, unsere Schaukampfschwerter fallen nicht unters Waffengesetz, da ihnen die Waffeneigenschaft fehlt (kurz und knapp gesagt, sie haben 2-3 mm Schlagkante und sind nicht spitz ).
Daher dürfen sie (rein rechtlich und theoretisch) auch in der Öffentlichkeit geführt werden. Dass dies jedoch zu einigen Komplikationen (Busfahrer etc.) führen kann, brauche ich, glaube ich nicht besonders zu erwähnen...
Anders sieht es u.U. mit Gebrauchsmessern aus, deren Klinge länger als 12 cm ist, denn das Führen eines solchen Messers in der Öffentlichkeit stellt inzwischen ein Ordnungswidrigkeit dar, das Messer wäre einzuziehen und die Rechnung kann theoretisch um die 1.000 Euronen betragen. Doch hier greift auch u.a. die von Harper erwähnte Brauchtumspflege. Also: auf dem Weg zum Lager verdeckt transportieren, auf dem Gelände im Regelfall kein Problem...
Hoffe, ich konnte mit diesen zugegebenermaßen recht knappen Ausführungen etwas weiterhelfen. Wer Lust auf mehr rechtlichen Hintergrund hat (es soll ja solche Masochisten geben), der schicke mir doch ne PN.
Signatur - brauche ich eine?
- Sir Julian
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Gilt eine Schwertscheide als versteckt?
Das ich nicht nackten Schwerts zum Bushof laufe ist ja klar. Eine Decke scheint mir, erst recht angesichts des frischen Amoklaufs, besonders auffallend... Zwar war da keine Decke im Spiel, aber trotz allem sieht es auffällig aus...
Und wenn man das Schwert dem Busfahrer während der Fahrt abgibt?
valete,
Sir Julian
Das ich nicht nackten Schwerts zum Bushof laufe ist ja klar. Eine Decke scheint mir, erst recht angesichts des frischen Amoklaufs, besonders auffallend... Zwar war da keine Decke im Spiel, aber trotz allem sieht es auffällig aus...
Und wenn man das Schwert dem Busfahrer während der Fahrt abgibt?
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- Lubu von Buchenwalde
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Also, um das Schwert zu verstecken, am besten einen Geigenkoffer (falls genug Platz) oder halt einen Cello Koffer benutzen, der fällt weniger auf, solange man nicht "La Familia" erwähnt
MfG LuBu von Buchenwalde
Meine Freundin meint ich wäre neugierig ... zumindestens steht das in ihrem Tagebuch
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- Lubu von Buchenwalde
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Denke nicht, das man es beim Busfahrer abgeben kann ^^, der is kein Aufpasser, der muss fahren. Wie gesagt, ich habe schon öfter gesehen, wie gewandete das Schwert in eine Decke o-Ä. gesteckt haben und es am Rucksack befestigt haben (Seil o.Ä). Gab eigentlich nie ProblemeSir Julian hat geschrieben:Gilt eine Schwertscheide als versteckt?
Das ich nicht nackten Schwerts zum Bushof laufe ist ja klar. Eine Decke scheint mir, erst recht angesichts des frischen Amoklaufs, besonders auffallend... Zwar war da keine Decke im Spiel, aber trotz allem sieht es auffällig aus...
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Also... im zollrechtlichen Sinne werden diese Schwerter wie wir sie benutzen entweder als Dekorationsschwerter, Säbel, Degen Bajonette angemeldet und können gegen Altersnachweis bezogen werden oder als "Andere waren aus Stahl, mit dem Zusatz "Nicht zu Folterzwecken verwendbar" eingeführt.
Und wenn man nachfragt gelten diese Schwerter wie wir sie haben als sog. "Theaterwaffen" und fallen somit nicht unter das WaffG
Und wenn man nachfragt gelten diese Schwerter wie wir sie haben als sog. "Theaterwaffen" und fallen somit nicht unter das WaffG
Wenns kracht noch 'n Meter - Mut zur Lücke.
Ich ziehe mit Senf einen Kreis um mich und nenne diesen Zauber einen SCHUTZKREIS GEGEN WÜRSTCHEN
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- Rodebert Freih. zu Raeren
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Das was ich den ganzen Tag machen "MUSS" um meine Brötchen zu verdienen.Rodebert Freih. zu Raeren hat geschrieben:"Zollanmeldung" was ist das denn???
Aber so kennt man die EK's von einigen Mittelalterfreunden
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Ich ziehe mit Senf einen Kreis um mich und nenne diesen Zauber einen SCHUTZKREIS GEGEN WÜRSTCHEN
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- Norbert von Thule
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Ich fürchte, auch als Brauchtumspflegevereinsmitglied kommt man mit seinem Theaterrequisit nicht in die Fankurve einer Fussballveranstaltung oder eines Rockkonzerts (Veytaler natürlich wohl, s. Wacken).
Ich empfehle den Schwerttransport grundsätzlich in Gewandung vorzunehmen, man kann seine Ausrüstung vor Antritt der Reise besser auf Vollzähligkeit überprüfen und spart darüberhinaus auch das lästige Umkleiden. Neben der äußere Erscheinung beeinflusst auch das Verhalten den Ermessensspielraum.
Ich empfehle den Schwerttransport grundsätzlich in Gewandung vorzunehmen, man kann seine Ausrüstung vor Antritt der Reise besser auf Vollzähligkeit überprüfen und spart darüberhinaus auch das lästige Umkleiden. Neben der äußere Erscheinung beeinflusst auch das Verhalten den Ermessensspielraum.
- Tanzmeister Denesius
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